Urheberrechtsfragen im Kontext professioneller Literaturübersetzung mit (Hilfe von) Künstlicher Intelligenz

Welchen Einfluss hat der Einsatz von KI-Übersetzungstools auf das Entstehen von Bearbeiterurheberrechten? Was ist beim Einsatz solcher Tools im Rahmen professioneller Literaturübersetzung aus rechtlicher Sicht grundsätzlich zu beachten? Diesen Fragen widmet sich Dr. Lisa Käde vom Karlsruher Institut für Technologie | Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft.


Spätestens seit das Online-Übersetzungstool DeepL für Internetnutzer zur Verfügung steht, ist auch die Übersetzung längerer Texte auf Knopfdruck nichts Neues mehr.

Für Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit Übersetzungen bestreiten, stellt sich die Frage, ob der eigene Beruf droht, von dergleichen Tools abgelöst zu werden – oder ob der Einsatz als Helferprogramm die tägliche Arbeit vereinfachen und effizienter gestalten kann. Von ganz wesentlicher Bedeutung ist hierbei, wie sich die rechtliche Situation darstellt. Können professionelle LiteraturübersetzerInnen, die Übersetzungstools für ihre Arbeit einsetzen, Urheberrechtsschutz an den erstellten Übersetzungen genießen? Was gilt es bei der Arbeit in Zukunft zu beachten?

1. Urheberrecht an Übersetzungen

Unabhängig von einer rechtlichen Analyse liegt bereits auf der Hand, dass Sprachen stets Spielräume geben – eine reiche Vielfalt an Synonymen und grammatikalischen Ausdrucksvarianten ermöglicht es nicht nur AutorInnen, einen eigenen Stil zu entwickeln, sondern gibt auch ÜbersetzerInnen Raum für Kreativität.

Gerade dieser Gestaltungsspielraum ermöglicht es ÜbersetzerInnen, ihren Werken persönlichen Charakter zu verleihen. Auf diese Weise können Übersetzungen Ausdruck persönlicher geistiger Schöpfungen der ÜbersetzerInnen werden – und damit eine Grundanforderung für urheberrechtlichen Schutz erfüllen.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht in § 3 vor, dass auch an Bearbeitungen von Ausgangswerken Urheberrechte entstehen können, die das bearbeitete Werk wie ein selbständiges Werk schützen – sofern eine persönliche geistige Schöpfung in der Bearbeitung liegt. § 3 Satz 1 UrhG nennt dabei Übersetzungen explizit als Beispiel. Wie oben ausgeführt, dürfte aufgrund des bestehenden Spielraums das nicht einfach nur Wort für Wort übersetzte Werk im Einzelfall regelmäßig hinreichend eigenen Charakter aufweisen, zumal hieran bei literarischen Werken ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (Schutz der »kleinen Münze«[1]).

Grenzen bestehen allerdings dort, wo schon der Ausgangstext nicht schutzfähig ist – hier scheitert regelmäßig auch die Einordnung der Übersetzung als schutzfähige Bearbeitung.[2] Insbesondere bei kurzen Nachrichtensnippets oder gängigen, formularartigen Texten besteht in der Regel wenig Gestaltungsspielraum für die Übersetzung.[3]

2. Einsatz von KI-Tools in der professionellen Literaturübersetzung

In welchem Umfang das KI-Tool bei der Übersetzung zum Einsatz kommt, hat massiven Einfluss auf die Bewertung der Entstehung von Bearbeiterurheberrechten. Grundsätzlich lassen sich etwa folgende Stufen des Einsatzes von KI in der Übersetzung beobachten:

  1. Komplette KI-Übersetzung – keine Bearbeitung, Übernahme des übersetzten Volltexts
  2. Anpassung einzelner Worte und Phrasen, um Ungenauigkeiten zu beseitigen und den Lesefluss zu erleichtern
  3. Tiefergehende Überarbeitung, um den Stil des Autors oder der Autorin herauszuarbeiten und eine angenehme bzw. unterhaltsame Leseerfahrung in der Zielsprache zu ermöglichen
  4. Teilweise manuelle Übersetzung ganzer Passagen, teilweise Übersetzung von Passagen durch KI-Tool
  5. Nutzung des KI-Tools nur als Hilfsmittel, um einzelne Sätze zu übersetzen oder Synonyme nachzuschlagen

Ob das KI-Tool im Rahmen der einzelnen Stufen in ein Computer-Aided-Translation-Tool (CAT-Tool) eingebunden ist oder direkt über eine Browser-Schnittstelle genutzt wird, dürfte für die Bewertung der Entstehung eines Bearbeiterurheberrechts im Ergebnis keinen Unterschied ausmachen.

3. Vorfrage: Zulässigkeit der Eingabe von Ausgangstexten in KI-Übersetzungstools

Der erste Schritt bei der KI-Übersetzung ist regelmäßig, den Text in das Übersetzungstool einzugeben. Dabei ist dem Prozess inhärent, dass in der Regel urheberrechtlich geschützte Ausgangswerke vollständig oder in großen Teilen in das Tool hineinkopiert, als Datei zur Verfügung gestellt oder per Anwendungsschnittstelle an den Anbieter des Übersetzungstools übermittelt werden. Hierbei dürfte regelmäßig eine Vervielfältigung des Ausgangstextes entstehen. Das wirft die Frage auf, ob die Vervielfältigung für die Eingabe in das Übersetzungstool die Zustimmung des Urhebers des Ausgangswerkes erfordert, da dieser gem. §§ 15 Abs. 1, 16 UrhG das ausschließliche Recht hat, das Werk zu vervielfältigen.

a) Text- und Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG nicht anwendbar

Die sogenannte »Text- und Data-Mining-Schranke«, also die Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Werke für das Text- und Data-Mining (TDM)[4] zu vervielfältigen, dürfte nicht anwendbar sein. Denn § 44b UrhG erfasst nur Vervielfältigungen mit dem Zweck, TDM vorzunehmen. Für Tools wie DeepL wären also etwa Vervielfältigungen eines Textes als Trainingsdaten für das zugrundeliegende Machine-Learning-System ohne Zustimmung des Urhebers zulässig.[5] Der Prozess einer Übersetzung mit DeepL & Co. hat zum Ziel allerdings nicht das Training eines Machine-Learning-Modells, sondern die Nutzung des bereits trainierten Modells (unabhängig davon, dass die eingegebenen Ausgangswerke möglicherweise zum weiteren Training verwendet werden). Die Vervielfältigung unterfällt hier also nicht § 44b UrhG, da die Vorschrift sich auf einen anderen Prozessschritt bezieht. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass UrheberInnen sich die Verwendung eines KI-Tools für die schlichte Übersetzung nicht gemäß § 44b UrhG vorbehalten können, solange ihr Text nicht auch als Trainingsmaterial verwendet werden soll.

b) Keine lediglich vorübergehende Vervielfältigung, keine Privatkopie

Da die eingefügten Texte in der Regel an den Übersetzungstoolanbieter übermittelt werden und dieser sich die Speicherung vorbehält, handelt es sich etwa bei der Eingabe auf der DeepL-Website nicht um eine zulässige vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44a UrhG. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung sind situationsabhängig andere Einschätzungen denkbar.

Im Umfeld der professionellen, also gewerblichen Literaturübersetzung ist auch die Privatkopieschranke des § 53 UrhG nicht anwendbar.

Im Ergebnis ist es empfehlenswert, bei geplantem Einsatz von Übersetzungstools für die professionelle Literaturübersetzung sich entsprechende Vervielfältigungsrechte ggf. vertraglich einräumen zu lassen, die Nutzungsbedingungen des KI-Tool-Anbieters zu überprüfen, zu klären, ob der KI-Tool-Anbieter ggf. auch Dritte in die Übersetzungsdienstleistung einbezieht und im Einzelfall Rechtsrat einzuholen bzw. eine Risikoabschätzung vorzunehmen.

4. Automatisierte Übersetzung mithilfe von Künstlicher Intelligenz

Wie bereits herausgearbeitet, ist eine wesentliche Komponente, die urheberrechtlichen Schutz bei Übersetzungen entstehen lässt, der persönliche Einfluss der ÜbersetzerInnen auf das Ergebnis. Beim Einsatz von KI-Tools bei der Übersetzung stellt sich daher die Frage, inwiefern dieser persönliche Einfluss noch besteht bzw. bestehen kann.

Tools wie DeepL setzen auf maschinelles Lernen (ML), um Ergebnisse zu erzeugen. Hierbei kommen unter anderem künstliche neuronale Netze zum Einsatz, die auf großen Datenbanken trainiert werden. Stets stellt sich dabei die Frage, wer an den erzeugten Daten (Texten, Bildern, Musik) Urheberrechte besitzt, oder ob derartig erzeugte Daten schutzfrei bleiben. Der Blick geht also zunächst in die Richtung, wie Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz grundsätzlich urheberrechtlich einzuordnen sind, bevor auf etwaige Besonderheiten in der Übersetzungsbranche eingegangen wird.

a) Urheberrecht an KI-Erzeugnissen im Allgemeinen

Damit ein Werk (das einem der in § 1 UrhG genannten Bereiche Literatur, Wissenschaft und Kunst zuzuordnen sein muss) urheberrechtlichen Schutz genießt, ist schon nach § 2 Absatz 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich. UrheberIn kann demnach nur ein Mensch sein (»persönlich«), das Werk ist ein geistiges Gut (vereinfacht gesprochen die »Vorstellung« des Urhebers, die er von dem Werk in seinem Geist hat[6] – »geistig«), das jedoch eine wahrnehmbare Gestalt angenommen haben muss[7] und in der Regel etwas Neues darstellt (»Schöpfung«), das sich von der Masse abhebt, ohne dass hier aber eine absolute Neuheit verlangt wird.[8] Reine handwerkliche, routinemäßige Leistungen sind nicht schutzfähig.[9]

Im Kontext von KI liegt der besondere Schwerpunkt auf der Frage, ob das, was von der KI erzeugt wird, noch einem Menschen zuzurechnen ist. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, inwiefern einem Menschen beim Einsatz der KI eine Steuerungsmöglichkeit verbleibt. Ähnlich wie bei den Ausführungen zum Urheberrecht an Übersetzungen stellt sich die Frage nach dem Gestaltungsspielraum. Dabei ist ein Urheberrecht an mit KI erzeugten Werken keinesfalls vollständig ausgeschlossen. Selbst wenn keinerlei Eingaben bei der Anwendung erforderlich sind, ist ein Schutz denkbar, wenn etwa eine Softwareentwicklerin ein KI-Tool selbst entwickelt und optimiert, um damit Kunstwerke zu erzeugen – denn auch dann hat die Entwicklerin dem Werk durch die Gestaltung des KI-Tools möglicherweise hinreichend Vorgaben gemacht, um die Erzeugnisse in die von ihr gewünschte Richtung zu lenken.

In der vermutlich häufiger auftretenden Situation, in der BenutzerInnen fertige KI-Tools vorfinden und verwenden, ist jedoch eine genauere Betrachtung erforderlich. Eine allgemeine Antwort auf die Frage nach urheberrechtlichem Schutz lässt sich nur insofern geben, als dass ein Schutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist und dass ein Schutz insbesondere dann wahrscheinlich anzunehmen ist, wenn NutzerInnen in hohem Maße Einfluss auf das Ergebnis nehmen können, indem sie etwa eigene Ideen einfließen lassen und detaillierte Einstellungen vornehmen.[10]

b) Urheberrecht an KI-generierten Übersetzungen

Für das Urheberrecht an mit KI-Tools übersetzten (schutzfähigen) Ausgangstexten gilt ebenso, dass das Entstehen eines Bearbeiterurheberrechts voraussetzt, dass die bearbeitete Fassung eine eigene geistige Schöpfung darstellt, vgl. § 3 Satz 1 UrhG. Sofern bei neutraler, technologieunabhängiger Betrachtung das Vorliegen von Schöpfungshöhe angenommen werden kann (etwa weil der übersetzte Text besonders elegante Wortwendungen einsetzt, die die Botschaft des Ausgangstextes gut in die Zielsprache übertragen), ist im nächsten Schritt zu fragen, ob die Bearbeitung einem Menschen zurechenbar ist.

Wenn die Übersetzung nur dadurch zustande gekommen ist, dass ein (besonders gut entwickeltes) KI-Tool den Ausgangstext auf Knopfdruck übersetzt hat (vgl. oben Stufe 1), spricht nicht viel dafür, einem Menschen hierfür Urheberrechte zuzusprechen. Anders kann das Ergebnis ausfallen, wenn der Mensch die Möglichkeit hat, das KI-Tool zu konfigurieren und zu trainieren, präferierte Worte und Redewendungen zu hinterlegen, Synonyme einzuspeisen – kurz: aktiv darauf hinwirken kann, das Ergebnis zu prägen, sodass sich das übersetzte Ergebnis als seine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

c) Die urheberrechtliche Relevanz der Nachbearbeitung

In der Regel wird für die professionelle Literaturübersetzung aber ohnehin eine Nachbearbeitung (»Post-Editing«) notwendig sein.[11] Im Kontext von Übersetzungen kann die Nachbearbeitung beispielsweise in der Umformulierung von Textpassagen, der Festlegung einheitlicher Übersetzungen bestimmter Ausdrücke, der Auswahl von Synonymen oder dem Hinzufügen oder Entfernen einzelner Worte bestehen.

Die urheberrechtliche Relevanz der Nachbearbeitung liegt darin, dass die Nachbearbeitung nachträglich ein Bearbeiterurheberrecht an dem mit KI übersetzten Text entstehen lassen kann, wenn für diesen an sich urheberrechtlicher Schutz verneint wird. Aus der Erfahrung der ÜbersetzerInnen, die DeepL im Rahmen ihrer Übersetzungen nutzen, sind die Ergebnisse in der Regel stark bearbeitungsbedürftig. Die Texte, die die KI-Tools erzeugen, ermöglichen zwar, fremdsprachige Texte spontan zu lesen und zu verstehen, aber von der eigentlichen Kunst der auch stilerhaltenden Übersetzung sind sie weit entfernt.

Obgleich die Beurteilung, ob eine schutzfähige Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts gegeben ist, immer eine Einzelfallbetrachtung bleiben muss, so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Bearbeiterurheberrecht vorliegt, ab Stufe 2 bzw. 3 der oben dargestellten Rangfolge massiv an. Bei Stufe 4 ist für die urheberrechtliche Betrachtung heranzuziehen, um welchen Teil des Werkes es im Streitfall geht. Steht lediglich ein maschinenübersetzter Abschnitt infrage, dürfte hieran kein (Bearbeiter-)Urheberrecht bestehen. Für die Vervielfältigung des kompletten übersetzten Textes wird es darauf ankommen, ob der Schwerpunkt bzw. der Großteil von einem menschlichen Bearbeiter geprägt wurde. Hier bietet es sich an, entsprechend genau zu dokumentieren. Wenn das Tool lediglich als Hilfsmittel herangezogen wird, steht das menschliche Bearbeiterurheberrecht nicht in Frage.

Letztendlich dürfte es – wie so oft im Urheberrecht, insbesondere wenn KI zum Einsatz kommt – auf eine Beweisfrage hinauslaufen, wenn es darum geht, festzustellen, ob der in Rede stehende Werkteil menschlichen oder maschinellen Ursprungs ist.

5. Fazit

Der Einsatz aktueller KI-Übersetzungstools dürfte in urheberrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unbedenklich sein, wenn für das Einlesen die erforderlichen Vervielfältigungsrechte vorliegen und inhaltlich ohnehin eine umfangreiche Nachbearbeitung erfolgt. In diesem Fall hat der Einsatz des KI-Tools wenig bis keinen (hindernden) Einfluss auf die Entstehung eines Bearbeiterurheberrechts. Mit Blick auf die rasante Weiterentwicklung dieser Tools ist stets darauf abzustellen, wie viel Mensch noch im Ergebnis steckt.

[1] Vgl. Dreier/Schulze-Schulze, § 3 Rn 12.

[2] Vgl. ebd, Rn. 13; OLG Frankfurt a. M. ZUM 1995, 795, 798Golf-Regeln.

[3] Vgl. ebd. Rn. 13.

[4] Vgl. zur groben Erklärung des Begriffs die Definition in § 44b Abs. 1 UrhG.

[5] Sofern kein Nutzungsvorbehalt besteht, vgl. § 44b Abs. 3 S. 1 UrhG. Laut Gesetzesbegründung erfasst Text- und Data-Mining auch maschinelles Lernen, vgl. BT-Drs. 19/27426 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927426.pdf), S. 60.

[6] Vgl. auch Dreier/Schulze-Schulze § 2 Rn. 11 ff.

[7] Dreier/Schulze-Schulze § 2 Rn 13.

[8] Vgl. Dreier/Schulze-Schulze § 2 Rn. 17.

[9] Vgl. Dreier/Schulze-Schulze § 2 Rn 18.

[10] Vgl. auch Käde, Kreative Maschinen und Urheberrecht, ab S. 173, abrufbar unter https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748912453/kreative-maschinen-und-urheberrecht.

[11] Vgl. dazu die Ergebnisse der Experimente auf www.kollektive-intelligenz.de, Stand 06/2023.


Dr. Lisa Käde ist IT-Juristin mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Künstliche Intelligenz und Open-Source-Software. Als Rechtswissenschaftlerin mit Background in Wirtschaftsinformatik (B.Sc., DHBW) forscht sie nicht nur im Rahmen ihrer 2021 veröffentlichten Dissertation zu Machine-Learning-Systemen und diesbezüglichen urheberrechtlichen Fragestellungen am Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT). Sie ist auch Geschäftsführerin der Robotics & AI Law Society (RAILS) e.V., Mitglied von Creative Commons Germany und engagiert sich seit vielen Jahren beim Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

Beitragsbild: flashmovie